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» Plantaplast.AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Plantaplast Ges.m.b.H. 

 

 

1.) ANBOTE.

Anbote sind samt allen zugehörigen Beilagen und Mustern, soweit diese nicht mit der anfrage übereinstimmen, Eigentum des Anbieters. Vom Anfrager eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgestellt. Kommt kein –Auftrag zustande, ist der Anbieter berechtigt, nach 3 Monaten ab Anbotstag die Anbotsunterlagen zu vernichten. Bei Lagerware bleibt zwischenzeitlicher Abverkauf der angebotenen Liefergegenstände vorbehalten. Vom Lieferer erstattete Kostenvoranschläge sind freibleibend. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.

 

 2.) AUFTRAGSANNAHME UND UMFANG DER LIEFERUNGSPFLICHT.

Der Auftragnehmer ist grundsätzlich berechtigt, vor Ausführung eines Auftrages ein – firmenmäßig gezeichnetes Auftragsschreiben anzufordern. Für die Durchführung des Auftrages gelten ausschließlich die vorliegenden VLZ- Bedingungen, sowie alle sonstigen Vereinbarungen sind für den Lieferer nur soweit verbindlich, als diese von ihm schriftlich anerkannt werden. Der Lieferer hat das Recht, die Bestellmenge bis zu 10 v. H. zu über oder unterliefern.

 

 3.) PREIS.

Die Preise gelten ab Werk oder Lager des Lieferers, ausschließlich besonderer Verpackung und Fracht. Falls während der Ausführung eines Auftrages Ereignisse eintreten, welche die Erfüllung des Auftrages zu den Vereinbarten Bedingungen unmöglich machen, oder eine dem Lieferer nicht zumutbare Erhöhung der Gestehungskosten nach sich ziehen, steht es dem Lieferer frei, von der Lieferung zurückzutreten, falls der Besteller den neuen Preisen oder der Änderung der Bedingungen nicht zustimmt. Bei Rücktritt ist der Besteller verpflichtet, die über seinen Auftrag fertig gestellten, oder noch in Fertigungsbefindlichen Waren zu den bisher geltenden Preisen abzunehmen.

 

4.) ZAHLUNGSBEDINGUNGEN.

Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat prompt Kassa zu erfolgen. Bei arbeiten, die sich übereinen größeren Zeitraum erstrecken, ist der Auftragnehmer berechtigt, entsprechende Teilzahlungen für Teilleistungen zu fordern. Für Formen, Werkzeuge u. Vorrichtungen ist der Auftragnehmer grundsätzlich berechtigt, diese Auftragsannahme in Rechnung zu stellen. Wird die Zahlung mittels Wechsel vereinbart, so gehen sämtliche Wechsel- u. Diskontspesen zu Lasten des Auftraggebers. Von diesen Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

 

5.) EIGENTUMSVORBEHALT.

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises Eigentum des Auftragnehmers. Sie darf vor Vollständigen Bezahlung ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder verpfändet noch zur Sicherheitsstellung übereignet werden. Der Ersatz sämtlicher Mahn. Und Inkassospesen sowie 13% Verzugszinsen gelten als vereinbart.

 

6.) VERPACKUNG.

In den Preisen ist nur die einfache Verpackung (Umhüllung) der Erzeugnisse enthalten. Wird von Auftraggeber eine besondere Verpackung gewünscht (Pappe, Karton, Kunststoff), so wird diese weiterverrechnet. Für Rücksendungen von Verpackung wird keine Vergütung gewährt.

 

7.) LIEFERZEIT.

Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges bei dem Auftragnehmer, insoweit alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen, alle technischen Anforderungen geklärt sind und in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vermerkt wurde. Sie endet an dem Tag, an dem die Ware a.) den Betrieb des Auftragnehmers verlässt, oder b.) im Werk für den Kunden bereitgestellt wird. Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden. Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Andrucken, filmen oder Ausfallmuster, wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen. Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer Nachfrist die gesetzliche Rechte geltend machen. Höhere Gewalt entbindet den Auftragnehmer grundsätzlich von jeder Lieferverpflichtung, gleichgültig ob sich höherer Gewalt in dem Betrieb des Auftragnehmers oder in Betrieben der Vor- u. Zulieferer ereignet hat. In einem solchen Falle ist der Auftraggeber nicht berechtigt vom Auftrag zurückzutreten oder den Auftragnehmer für etwaige Schäden haftbar zu machen.

 

8.) LIEFERUNGEN.

Lieferungen erfolgen ab Betrieb des Auftragnehmers auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, falls dies nicht anders vereinbart wurde. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers vorgenommen. Geringe Abweichungen in Farbnuancen, Druck, Endfertigung, Format sowie Material berechtigen nicht zur Mängelrüge. Für druck- u. Ausführungsfehler, welche der Auftraggeber in den von ihm als druckreif bzw. Ausführungsreif bezeichneten Abzügen, Genehmigungen und Unterschriften übersehen hat, ist der Auftragnehmer nicht haftbar. Telefonisch oder telegrafisch angeordneten Änderungen werden vom Auftragnehmer ohne Haftung für Richtigkeit durchgeführt.

 

9.) ANNAHMEVERZUG.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen. Der Auftragnehmer ist berechtigt bei vorliegendem Annahmeverzug, oder auch bei Kosten und Gefahr des Auftragsgebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.

 

10.) BEANSTANDUNG.

Beanstandung sind nur innerhalb einer Woche nach empfang der Ware zulässig und müssen dem Auftragsnehmer unverzüglich bekannt geben werden. Mängel eines Teiles der Lieferung führen. Mängelrüge bei versteckten Mängel muss innerhalb von 3 Monaten nach Lieferung angezeigt werden, widrigenfalls diese Mängel auch auf andere Weise nicht mehr geltend gemacht werden können. Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.

 

11.) BEIGESTELLTE MATERIALIEN.

Vom Auftraggeber beigestellt Materialien wie Papier, Karton, Wellpappe, Kunststofffolien, Kunststoffe, Filme, Einlegeteile f. Kunststoffkarten (Magnet, Fotos, etc.) u. Verpressungen, Stanzen, Werkzeuge etc. sind franco Betrieb des Auftragnehmers anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen Menge. Der Auftragnehmer ist erst in der Lage, während des Produktionsprozesses eine ordnungsgemäße Übernahme und Überprüfung durchzuführen und Übernimmt keine wie immer gearteten Haftung oder Garantie (siehe Pkt. 19).

 

12.) AUFTRAGSUNTERLAGEN.

Bei Manuskripten, Entwürfen, Diapositiven, Filmen und sonstigen Auftragsunterlagen haftet der Auftragnehmer lediglich für solche Schäden, die durch eigenes Verschulden entstanden sind bis zu einem Zeitpunkt, der 4 Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt.

 

13.) EIGENTUMSRECHT.

Die vom Auftragsnehmer hergestellt oder in einem anderen Unternehmen im Auftrag des zur Lieferung verpflichteten Auftragsnehmers hergestellten Filme und Platten, Siebe stanzen, Presswerkzeuge, Spritzwerkzeuge, sonstige Werkzeuge und Vorrichtung und anderen für den Produktionsprozess erforderlichen Behelfe bleiben das unveräußerliche Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatzgeleistet hat.

 

14.) SONDERKOSTEN.

Entwurfs- Andruck- u. Filmkosten werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen enthalten. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum des Auftragnehmers und werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.

 

15.) SATZ- UND DRUCKFEHLER.

Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet (Autorkorrektur). Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur auf ausdrücklichen Verlangen vorgelegt. Wird von der Vorlage eines Korrekturabzuges abstand genommen, so haftet der Auftragnehmer für von ihm verschuldeten Unrichtigkeiten der Druckausführung.

 

16.) LAGERUNG VON ERZEUGNISSEN.

Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung Ware, Stanzen, Filme usw. nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es wäre darüber eine besondere Vereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen. In diesem Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung. Die Berechnung erfolgt jeweils im Nachhinein für 3 Monate.

 

17.) EINLAGERUNG.

Wenn eine vorübergehende Einlagerung beim Auftragnehmer ausdrücklich vereinbart ist, so haftet dieser für keinerlei Schäden der trotz Wahrnehmung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes während der Einlagerung an der Ware entstanden ist. Der Auftragnehmer verrechnet dem Auftraggeber die Einlagerung von fertigen oder halbfertigen Erzeugnissen nach dem jeweils gültigen Speditionstarif für Kaufmannsgüter Der zeitweise Verzicht auf das Lagerentgelt beinhaltet keinerlei Verzicht auf das Lagerentgelt der noch beim Auftragnehmer lagernden Erzeugnisse.

 

18.) URHEBER- UND VERFIELFÄLTIGUNGSRECHT.

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber des Recht zusteht, a.) die Druckvorlagen zu vervielfältigen oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen, b.) die beauftragten Erzeugnisse herzustellen, sondern ist berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle jene Rechte zustehen, die für die Ausführung des Auftrages Dritten gegenüber erforderlich sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzung von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schadlos zu halten.

 

19.) SCHADENERSATZANSPRÜCHE.

Anfallende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers an den Auftragnehmer sind grundsätzlich mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt.

 

20.) NAMEN- ODER MARKENAUFDRUCK.

Der Auftragnehmer ist zum Aufdruck seines Firmennamens oder Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangenden Erzeugnisse, auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers, berechtigt.

 

21.) GERICHTsSTAND.

Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse, die diesen VLZ-Bedingungen unterliegen, ist WIEN.

 

22.) ABWEICHUNGEN.

Abweichungen von diesen VLZ-Bedingungen erlangen erst nach schriftlicher Vereinbarung Gültigkeit. Diese VLZ-Bedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelnen Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.

 

» Impressum

» 2003 © Plantaplast Ges.m.b.H. A-1220 Vienna | info@plantaplast.com | Tel.: (+43 1) 250-95 «